Novelle zum Zahnärzte‑ und Zahnärztekammergesetz – Datenweitergabe, Qualitäts‑Sicherung & Hygieneverordnung
Ministerialentwurf vom 08.06.2022Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Zahnärzte‑ und Zahnärztekammergesetz: Er erlaubt Landesregierungen und Gesundheitsfonds den Zugriff auf umfangreiche Daten aus der Zahnärzteliste, stärkt die Qualitäts‑Sicherungs‑Einrichtung und gibt der Kammer das Recht, eine Hygieneverordnung zu erlassen. Die Regelungen gelten ab 1. Dezember 2022, einige alte Bestimmungen enden 30. Juni 2026.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/9/2022XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Zahnärzte‑ und Zahnärztekammergesetz: Er erlaubt Landesregierungen und Gesundheitsfonds den Zugriff auf umfangreiche Daten aus der Zahnärzteliste, stärkt die Qualitäts‑Sicherungs‑Einrichtung und gibt der Kammer das Recht, eine Hygieneverordnung zu erlassen. Die Regelungen gelten ab 1. Dezember 2022, einige alte Bestimmungen enden 30. Juni 2026.Schwerpunkte
- Der Entwurf führt § 11a ein, der die Zahnärztekammer verpflichtet, den Landesregierungen und Gesundheitsfonds bestimmte Daten aus der Zahnärzteliste für regionale Gesundheitsplanung und Qualitäts‑Sicherung zur Verfügung zu stellen.
- Zu den übermittelten Daten gehören Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, akademische Grade, Berufs‑ und Ausbildungsbezeichnungen, Praxisstandorte, Vertragsinformationen und weitere berufsspezifische Angaben.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.