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Einfügung eines neuen Tatbestands zur Terrorismusdrohung im Strafgesetzbuch
Ministerialentwurf vom 15.11.2022

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Strafgesetzbuch, um die EU‑Terrorismusrichtlinie vollständig umzusetzen. Er streicht eine alte Regelung, ergänzt Verweise auf das Sprengmittelgesetz, führt einen neuen Tatbestand für Drohungen ein und tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Bundesministerium für Justiz11/16/2022XXVII
Strafrecht

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Strafgesetzbuch, um die EU‑Terrorismusrichtlinie vollständig umzusetzen. Er streicht eine alte Regelung, ergänzt Verweise auf das Sprengmittelgesetz, führt einen neuen Tatbestand für Drohungen ein und tritt am 1. April 2023 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Der bisherige Tatbestand in Ziffer 5 des § 278c, der die Drohung mit einer schwerwiegenden Handlung regelte, wird gestrichen.
  • In Ziffer 10 wird nach dem Hinweis auf das Waffengesetz zusätzlich ein Verweis auf das Sprengmittelgesetz aufgenommen und das Wort „vorsätzlich“ eingefügt, um klarzustellen, dass nur vorsätzliche Taten strafbar sind.
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