<!--[-->Novelle des Kraftfahrgesetzes 1967 – Integration von E‑Bikes, EU‑Regelungen & erweiterte Datenabgleiche<!--]-->
Novelle des Kraftfahrgesetzes 1967 – Integration von E‑Bikes, EU‑Regelungen & erweiterte Datenabgleiche
Ministerialentwurf vom 11.01.2023

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Kraftfahrgesetz, indem er E‑Bikes als Fahrräder definiert, alte EU‑Richtlinien durch die Verordnung 2018/858 ersetzt, Gewichtszulagen für alternative Antriebe erhöht und neue Datenabgleiche mit dem Unternehmensregister einführt.
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie1/12/2023XXVII
Straßenverkehr

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Kraftfahrgesetz, indem er E‑Bikes als Fahrräder definiert, alte EU‑Richtlinien durch die Verordnung 2018/858 ersetzt, Gewichtszulagen für alternative Antriebe erhöht und neue Datenabgleiche mit dem Unternehmensregister einführt.

Schwerpunkte

  • Elektrisch angetriebene Fahrräder (E‑Bikes) werden künftig als Fahrräder und nicht mehr als Kraftfahrzeuge behandelt, wenn sie maximal 600 W Leistung und 25 km/h Bauartgeschwindigkeit besitzen.
  • Der Begriff „Fahrgestell“ wird neu definiert und alte Verweisungen auf die Richtlinie 2007/46/EG werden durch die aktuelle EU‑Verordnung 2018/858 ersetzt.
Image of politician Gewessler Leonore, BA © Parlamentsdirektion/Thomas Topf

Gewessler Leonore, BA - 48

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