Einführung von Pflegeassistenz‑Lehrberufen und Gleichstellung von Lehrabschlusszeugnissen
Ministerialentwurf vom 13.02.2023Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das Berufsausbildungsgesetz um § 35b, der spezielle Regeln für Lehrberufe in der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz festlegt, und passt das Gesundheits‑ und Krankenpflegegesetz an, indem er Lehrabschlusszeugnisse als gleichwertige Qualifikationsnachweise anerkennt.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft2/14/2023XXVII
Gesundheit
Krankenpflege
Betreuung von Pflegebedürftigen
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das Berufsausbildungsgesetz um § 35b, der spezielle Regeln für Lehrberufe in der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz festlegt, und passt das Gesundheits‑ und Krankenpflegegesetz an, indem er Lehrabschlusszeugnisse als gleichwertige Qualifikationsnachweise anerkennt.Schwerpunkte
- Ein neuer § 35b im BAG legt spezielle Bestimmungen für Lehrberufe in der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz fest, etwa die Nichtanwendung bestimmter bestehender Vorschriften und die Voraussetzung, das Lehrziel der letzten Berufsschulklasse zu erreichen.
- Für die Genehmigung von Lehrbetrieben muss ein vom Landeshauptmann benannter Sachverständiger für Pflegeausbildung hinzugezogen werden; er muss über einen Qualifikationsnachweis mit Spezialisierung Lehraufgaben verfügen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.