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Einführung von Pflegeassistenz‑Lehrberufen und Gleichstellung von Lehrabschlusszeugnissen
Ministerialentwurf vom 13.02.2023

Zusammenfassung

Der Entwurf ergänzt das Berufsausbildungsgesetz um § 35b, der spezielle Regeln für Lehrberufe in der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz festlegt, und passt das Gesundheits‑ und Krankenpflegegesetz an, indem er Lehrabschlusszeugnisse als gleichwertige Qualifikationsnachweise anerkennt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft2/14/2023XXVII
Gesundheit
Krankenpflege
Betreuung von Pflegebedürftigen
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen

Zusammenfassung

Der Entwurf ergänzt das Berufsausbildungsgesetz um § 35b, der spezielle Regeln für Lehrberufe in der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz festlegt, und passt das Gesundheits‑ und Krankenpflegegesetz an, indem er Lehrabschlusszeugnisse als gleichwertige Qualifikationsnachweise anerkennt.

Schwerpunkte

  • Ein neuer § 35b im BAG legt spezielle Bestimmungen für Lehrberufe in der Pflegeassistenz und Pflegefachassistenz fest, etwa die Nichtanwendung bestimmter bestehender Vorschriften und die Voraussetzung, das Lehrziel der letzten Berufsschulklasse zu erreichen.
  • Für die Genehmigung von Lehrbetrieben muss ein vom Landeshauptmann benannter Sachverständiger für Pflegeausbildung hinzugezogen werden; er muss über einen Qualifikationsnachweis mit Spezialisierung Lehraufgaben verfügen.
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Kocher Martin, Mag. Dr.

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