Neuer Begriff und verschärfte Strafen für kindesbezogenes Sexualmissbrauchsmaterial
Ministerialentwurf vom 30.03.2023Zusammenfassung
Der Entwurf ersetzt den Begriff „pornographische Darstellungen Minderjähriger“ durch „bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial“, erhöht Strafen, führt qualifizierte Tatbestände für viele Bilder ein und erweitert das Tätigkeitsverbot. Inkrafttreten: 1. Oktober 2023.Bundesministerium für Justiz3/31/2023XXVII
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Strafrecht
Zusammenfassung
Der Entwurf ersetzt den Begriff „pornographische Darstellungen Minderjähriger“ durch „bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial“, erhöht Strafen, führt qualifizierte Tatbestände für viele Bilder ein und erweitert das Tätigkeitsverbot. Inkrafttreten: 1. Oktober 2023.Schwerpunkte
- Der Tatbestand wird neu benannt: "bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial" (CSAM) ersetzt den alten Ausdruck "pornographische Darstellungen Minderjähriger".
- Die Höchststrafe für Herstellung, Einfuhr und Verbreitung von CSAM wird von bis zu drei Jahren auf bis zu fünf Jahre angehoben; bei besonders schweren Fällen (z. B. kriminelle Vereinigung) bis zu zehn Jahre.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
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