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Neuer Begriff und verschärfte Strafen für kindesbezogenes Sexualmissbrauchsmaterial
Ministerialentwurf vom 30.03.2023

Zusammenfassung

Der Entwurf ersetzt den Begriff „pornographische Darstellungen Minderjähriger“ durch „bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial“, erhöht Strafen, führt qualifizierte Tatbestände für viele Bilder ein und erweitert das Tätigkeitsverbot. Inkrafttreten: 1. Oktober 2023.
Bundesministerium für Justiz3/31/2023XXVII
Internet
Strafrecht

Zusammenfassung

Der Entwurf ersetzt den Begriff „pornographische Darstellungen Minderjähriger“ durch „bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial“, erhöht Strafen, führt qualifizierte Tatbestände für viele Bilder ein und erweitert das Tätigkeitsverbot. Inkrafttreten: 1. Oktober 2023.

Schwerpunkte

  • Der Tatbestand wird neu benannt: "bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial" (CSAM) ersetzt den alten Ausdruck "pornographische Darstellungen Minderjähriger".
  • Die Höchststrafe für Herstellung, Einfuhr und Verbreitung von CSAM wird von bis zu drei Jahren auf bis zu fünf Jahre angehoben; bei besonders schweren Fällen (z. B. kriminelle Vereinigung) bis zu zehn Jahre.
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