Zusammenfassung
Das Tierärztegesetz legt fest, wer in Österreich tierärztlich tätig sein darf, definiert notwendige Qualifikationen, führt ein zentrales Register (Tierärzteliste) ein und regelt den Betrieb von Praxen, Kliniken sowie das Führen einer Hausapotheke. Es enthält zudem Bestimmungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten und Sanktionen bei Verstößen.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/9/2020XXVII
Tierschutz
Tiermedizin
Arbeitsrecht
Europäische Union
internationales Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Das Tierärztegesetz legt fest, wer in Österreich tierärztlich tätig sein darf, definiert notwendige Qualifikationen, führt ein zentrales Register (Tierärzteliste) ein und regelt den Betrieb von Praxen, Kliniken sowie das Führen einer Hausapotheke. Es enthält zudem Bestimmungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten und Sanktionen bei Verstößen.Schwerpunkte
- Berufszulassung erfordert die Eintragung in die Tierärzteliste und den Nachweis allgemeiner (Handlungsfähigkeit, Aufenthalt, Deutschkenntnisse) sowie besonderer Qualifikationen (Veterinärstudium oder gleichwertiger Nachweis).
- Nur Tierärztinnen und Tierärzte dürfen die Kern‑tätigkeiten wie Untersuchung, Behandlung, Impfungen, operative Eingriffe, Verordnung von Arzneimitteln, Schlachttier‑ und Fleischuntersuchungen sowie künstliche Besamung ausführen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.