VirtGesG – Gesetz zur Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen
Ministerialentwurf vom 27.04.2023Zusammenfassung
Das VirtGesG ermöglicht Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Sparkassen, Gesellschafterversammlungen virtuell oder hybrid abzuhalten, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Es regelt technische Mindestanforderungen, Identitätsprüfung, Barrierefreiheit und enthält Sonderbestimmungen für börsennotierte Aktiengesellschaften.Bundesministerium für Justiz4/28/2023XXVII
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Zusammenfassung
Das VirtGesG ermöglicht Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Sparkassen, Gesellschafterversammlungen virtuell oder hybrid abzuhalten, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Es regelt technische Mindestanforderungen, Identitätsprüfung, Barrierefreiheit und enthält Sonderbestimmungen für börsennotierte Aktiengesellschaften.Schwerpunkte
- Das Gesetz erlaubt virtuellen oder hybriden Ablauf von Gesellschafterversammlungen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht.
- Eine einfache virtuelle Versammlung erfordert eine Echtzeit‑Zweiweg‑Audio‑Video‑Verbindung, über die jeder Teilnehmer reden, abstimmen und Widerspruch erheben kann.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.