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VirtGesG – Gesetz zur Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen
Ministerialentwurf vom 27.04.2023

Zusammenfassung

Das VirtGesG ermöglicht Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Sparkassen, Gesellschafterversammlungen virtuell oder hybrid abzuhalten, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Es regelt technische Mindestanforderungen, Identitätsprüfung, Barrierefreiheit und enthält Sonderbestimmungen für börsennotierte Aktiengesellschaften.
Bundesministerium für Justiz4/28/2023XXVII
Handel
Internet
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb

Zusammenfassung

Das VirtGesG ermöglicht Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen und Sparkassen, Gesellschafterversammlungen virtuell oder hybrid abzuhalten, sofern dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Es regelt technische Mindestanforderungen, Identitätsprüfung, Barrierefreiheit und enthält Sonderbestimmungen für börsennotierte Aktiengesellschaften.

Schwerpunkte

  • Das Gesetz erlaubt virtuellen oder hybriden Ablauf von Gesellschafterversammlungen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich vorsieht.
  • Eine einfache virtuelle Versammlung erfordert eine Echtzeit‑Zweiweg‑Audio‑Video‑Verbindung, über die jeder Teilnehmer reden, abstimmen und Widerspruch erheben kann.
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

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