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Start‑Up‑Mitarbeiterbeteiligungen – Steuer‑ und Sozialversicherungsreform
Ministerialentwurf vom 25.05.2023

Zusammenfassung

Das Gesetz führt § 67a ein, der den geldwerten Vorteil aus Start‑Up‑Mitarbeiterbeteiligungen erst bei Veräußerung oder bestimmten Ereignissen besteuert und legt einen festen Steuersatz von 27,5 % für einen Teil des Vorteils fest.
Bundesministerium für Finanzen5/26/2023XXVII
Wirtschaft
Steuerwesen
soziale Sicherheit
Familienleistungsausgleich

Zusammenfassung

Das Gesetz führt § 67a ein, der den geldwerten Vorteil aus Start‑Up‑Mitarbeiterbeteiligungen erst bei Veräußerung oder bestimmten Ereignissen besteuert und legt einen festen Steuersatz von 27,5 % für einen Teil des Vorteils fest.

Schwerpunkte

  • Ein neuer § 67a definiert, dass der geldwerte Vorteil aus Start‑Up‑Mitarbeiterbeteiligungen erst bei Veräußerung oder bestimmten Ereignissen zugeflossen gilt.
  • Der geldwerte Vorteil wird als zugeflossen angesehen, wenn er im Rahmen einer Start‑Up‑Mitarbeiterbeteiligung entsteht und kein oder ein falscher Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist.
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