Erweiterung der Opferschutz‑ und Entschädigungsregelungen bei Kfz‑Haftpflichtversicherern
Ministerialentwurf vom 04.06.2023Zusammenfassung
Das Gesetz erweitert die Entschädigungspflicht des Fachverbands bei Zahlungsausfall von Kfz‑Haftpflichtversicherern, auch für Auslandsunfälle, und vergrößert den Schutz auf alle Fahrzeuge, die nach EU‑Richtlinie versicherungspflichtig wären.Bundesministerium für Justiz6/5/2023XXVII
Straßenverkehr
Zusammenfassung
Das Gesetz erweitert die Entschädigungspflicht des Fachverbands bei Zahlungsausfall von Kfz‑Haftpflichtversicherern, auch für Auslandsunfälle, und vergrößert den Schutz auf alle Fahrzeuge, die nach EU‑Richtlinie versicherungspflichtig wären.Schwerpunkte
- Der Fachverband muss ab dem 23. Dezember 2023 für Personen‑ und Sachschäden aufkommen, wenn das haftende Versicherungsunternehmen insolvent oder liquidiert ist – sowohl bei Unfällen im Inland als auch im Ausland.
- Die Entschädigungspflicht des Fachverbands wird auf alle Fahrzeuge ausgeweitet, die dem Fahrzeugbegriff der EU‑Richtlinie entsprechen, auch wenn sie nach dem KFG 1967 nicht versicherungspflichtig sind.
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