Disqualifikation von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern bei schweren Straftaten
Ministerialentwurf vom 11.07.2023Zusammenfassung
Das GesDigG 2023 führt ein Disqualifikationssystem ein, das Personen, die wegen bestimmter Wirtschaftsstraftaten zu mehr als sechs Monaten Haft verurteilt wurden, von der Eintragung als Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied einer AG/Genossenschaft ausschließt. Die Regelung gilt seit dem 1. Dezember 2023 für Verurteilungen, deren Rechtskraft nach dem 30. November 2023 eingetreten ist.Bundesministerium für Justiz7/12/2023XXVII
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Zusammenfassung
Das GesDigG 2023 führt ein Disqualifikationssystem ein, das Personen, die wegen bestimmter Wirtschaftsstraftaten zu mehr als sechs Monaten Haft verurteilt wurden, von der Eintragung als Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglied einer AG/Genossenschaft ausschließt. Die Regelung gilt seit dem 1. Dezember 2023 für Verurteilungen, deren Rechtskraft nach dem 30. November 2023 eingetreten ist.Schwerpunkte
- Ein neues Disqualifikationssystem verhindert, dass Personen, die wegen schwerer Wirtschaftsstraftaten zu mehr als sechs Monaten Haft verurteilt wurden, Geschäftsführer einer GmbH werden können.
- Wer nach den Disqualifikationsregeln Geschäftsführer ist, muss innerhalb von 14 Tagen zurücktreten; die Rücktrittserklärung wird nach Ablauf dieser Frist wirksam.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.