<!--[-->Verfassungskonforme Neugründung der Gesundheitsplanungs‑GmbH und Verbindlichmachung von Gesundheitsplänen<!--]-->
Verfassungskonforme Neugründung der Gesundheitsplanungs‑GmbH und Verbindlichmachung von Gesundheitsplänen
Ministerialentwurf vom 24.08.2023

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Gesundheits‑Zielsteuerungsgesetz, um nach einem VfGH‑Urteil verfassungskonform zu sein. Er gründet die nicht‑gewinnorientierte Gesundheitsplanungs‑GmbH, die Teile des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) und der Regionalen Strukturpläne (RSG) durch Verordnungen verbindlich macht, nachdem sie in einem Begutachtungsverfahren geprüft wurden. Inkrafttreten ist für 1. Jänner 2024 vorgesehen.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz8/25/2023XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Gesundheits‑Zielsteuerungsgesetz, um nach einem VfGH‑Urteil verfassungskonform zu sein. Er gründet die nicht‑gewinnorientierte Gesundheitsplanungs‑GmbH, die Teile des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (ÖSG) und der Regionalen Strukturpläne (RSG) durch Verordnungen verbindlich macht, nachdem sie in einem Begutachtungsverfahren geprüft wurden. Inkrafttreten ist für 1. Jänner 2024 vorgesehen.

Schwerpunkte

  • Der Bundesminister für Gesundheit gründet die nicht‑gewinnorientierte Gesundheitsplanungs‑GmbH, deren Gesellschafter Bund, Länder und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind; die Gesellschaft hat Sitz in Wien und wird von einer unentgeltlichen Geschäftsführung geleitet.
  • Die Bundes‑Zielsteuerungskommission muss die für die nachhaltige Versorgung wesentlichen Teile des ÖSG und der RSG (z. B. Planungsrichtwerte, überregionale Versorgungsplanung) als verbindlich kennzeichnen.
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Rauch Johannes

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