Begriffsänderung & Senkung des Wahlalters im Arbeits‑ und Post‑Betriebsverfassungsgesetz
Ministerialentwurf vom 21.06.2020Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Arbeits‑ und Post‑Betriebsverfassungsgesetz: Er ersetzt den Ausdruck „Lehrlingsentschädigung“ durch „Lehrlingseinkommen“ und senkt das aktive Wahlalter für Betriebsratswahlen von 18 auf 16 Jahre. Finanzielle Auswirkungen werden nicht erwartet.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/22/2020XXVII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Arbeits‑ und Post‑Betriebsverfassungsgesetz: Er ersetzt den Ausdruck „Lehrlingsentschädigung“ durch „Lehrlingseinkommen“ und senkt das aktive Wahlalter für Betriebsratswahlen von 18 auf 16 Jahre. Finanzielle Auswirkungen werden nicht erwartet.Schwerpunkte
- Der Entwurf ersetzt den Ausdruck „Lehrlingsentschädigung“ durch „Lehrlingseinkommen“ in allen betroffenen Paragraphen des Arbeitsverfassungsgesetzes und passt damit die Terminologie an das Berufsausbildungsgesetz an.
- Das aktive Wahlalter für die Teilnahme an Betriebsversammlungen, die Wahl des Betriebsrats und die Wahl des Wahlvorstandes wird von 18 auf 16 Jahre gesenkt.
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