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Novelle zum Theaterarbeitsgesetz – Klarstellung von Gastverträgen und Vermittlung
Ministerialentwurf vom 24.10.2023

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Theaterarbeitsgesetz: § 34 Abs. 2 wird gestrichen, § 41 präzisiert die Bedingungen für Gastverträge und führt eine klare Berechnung des Durchschnittsbezugs ein; § 42 wird neu gefasst, um Vermittlungstätigkeiten zu definieren und Gebühren zu begrenzen. Inkrafttreten ab 1. September 2025.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft10/25/2023XXVII
Arbeitsrecht
Darstellende Künste

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Theaterarbeitsgesetz: § 34 Abs. 2 wird gestrichen, § 41 präzisiert die Bedingungen für Gastverträge und führt eine klare Berechnung des Durchschnittsbezugs ein; § 42 wird neu gefasst, um Vermittlungstätigkeiten zu definieren und Gebühren zu begrenzen. Inkrafttreten ab 1. September 2025.

Schwerpunkte

  • Der bisherige § 34 Abs. 2 wird aufgehoben, weil er in der Praxis nicht mehr relevant ist.
  • Gastverträge werden klar definiert: Typ I (max. 5 Aufführungen) und Typ II (6‑60 Aufführungen) mit Entgelt, das den Durchschnittsbezug des Ensembles übersteigt.
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Kocher Martin, Mag. Dr.

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