Novelle zum Theaterarbeitsgesetz – Klarstellung von Gastverträgen und Vermittlung
Ministerialentwurf vom 24.10.2023Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Theaterarbeitsgesetz: § 34 Abs. 2 wird gestrichen, § 41 präzisiert die Bedingungen für Gastverträge und führt eine klare Berechnung des Durchschnittsbezugs ein; § 42 wird neu gefasst, um Vermittlungstätigkeiten zu definieren und Gebühren zu begrenzen. Inkrafttreten ab 1. September 2025.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft10/25/2023XXVII
Arbeitsrecht
Darstellende Künste
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Theaterarbeitsgesetz: § 34 Abs. 2 wird gestrichen, § 41 präzisiert die Bedingungen für Gastverträge und führt eine klare Berechnung des Durchschnittsbezugs ein; § 42 wird neu gefasst, um Vermittlungstätigkeiten zu definieren und Gebühren zu begrenzen. Inkrafttreten ab 1. September 2025.Schwerpunkte
- Der bisherige § 34 Abs. 2 wird aufgehoben, weil er in der Praxis nicht mehr relevant ist.
- Gastverträge werden klar definiert: Typ I (max. 5 Aufführungen) und Typ II (6‑60 Aufführungen) mit Entgelt, das den Durchschnittsbezug des Ensembles übersteigt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
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