CBCR‑Veröffentlichungsgesetz – Pflicht zur Offenlegung länderbezogener Ertragsteuerinformationen
Ministerialentwurf vom 02.04.2024Zusammenfassung
Das CBCR‑Veröffentlichungsgesetz verpflichtet große Unternehmen und deren Zweigniederlassungen, länderbezogene Ertragsteuerinformationen zu veröffentlichen. Die Berichte müssen elektronisch beim Firmenbuchgericht eingereicht werden und sind öffentlich einsehbar.Bundesministerium für Justiz4/3/2024XXVII
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Unternehmen und Wettbewerb
Zusammenfassung
Das CBCR‑Veröffentlichungsgesetz verpflichtet große Unternehmen und deren Zweigniederlassungen, länderbezogene Ertragsteuerinformationen zu veröffentlichen. Die Berichte müssen elektronisch beim Firmenbuchgericht eingereicht werden und sind öffentlich einsehbar.Schwerpunkte
- Unternehmen, deren konsolidierte Umsatzerlöse an den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren 750 Mio. € überstiegen, müssen im Folgejahr einen länderbezogenen Ertragsteuerinformationsbericht für das letzte dieser beiden Jahre erstellen und beim Firmenbuchgericht einreichen.
- Tochtergesellschaften eines obersten Mutterunternehmens, die selbst die Schwellenwerte erfüllen, müssen das Mutterunternehmen auffordern, den Bericht zu übermitteln; erhalten sie keine Informationen, dürfen sie selbst einen Bericht erstellen und mit einer Erklärung einreichen, dass das Mutterunternehmen nicht kooperiert hat.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.