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CBCR‑Veröffentlichungsgesetz – Pflicht zur Offenlegung länderbezogener Ertragsteuerinformationen
Ministerialentwurf vom 02.04.2024

Zusammenfassung

Das CBCR‑Veröffentlichungsgesetz verpflichtet große Unternehmen und deren Zweigniederlassungen, länderbezogene Ertragsteuerinformationen zu veröffentlichen. Die Berichte müssen elektronisch beim Firmenbuchgericht eingereicht werden und sind öffentlich einsehbar.
Bundesministerium für Justiz4/3/2024XXVII
Handel
Industrie
Steuerwesen
Unternehmen und Wettbewerb

Zusammenfassung

Das CBCR‑Veröffentlichungsgesetz verpflichtet große Unternehmen und deren Zweigniederlassungen, länderbezogene Ertragsteuerinformationen zu veröffentlichen. Die Berichte müssen elektronisch beim Firmenbuchgericht eingereicht werden und sind öffentlich einsehbar.

Schwerpunkte

  • Unternehmen, deren konsolidierte Umsatzerlöse an den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren 750 Mio. € überstiegen, müssen im Folgejahr einen länderbezogenen Ertragsteuerinformationsbericht für das letzte dieser beiden Jahre erstellen und beim Firmenbuchgericht einreichen.
  • Tochtergesellschaften eines obersten Mutterunternehmens, die selbst die Schwellenwerte erfüllen, müssen das Mutterunternehmen auffordern, den Bericht zu übermitteln; erhalten sie keine Informationen, dürfen sie selbst einen Bericht erstellen und mit einer Erklärung einreichen, dass das Mutterunternehmen nicht kooperiert hat.
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Zadić Alma, Dr., LL.M. - 41

GRÜNE

Abgeordnete zum Nationalrat

9 - Wien


Justiz, Verfassung, Demokratie, Korruptionsbekämpfung und Konsument:innenschutz


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