Qualifizierte‑Einrichtungen‑Gesetz (QEG) – Regelung von Verbandsklagen
Ministerialentwurf vom 01.05.2024Zusammenfassung
Das QEG legt fest, welche Organisationen als Qualifizierte Einrichtungen Verbandsklagen zum Schutz der Verbraucher erheben dürfen, definiert deren Anerkennungskriterien, Befugnisse, Aufsicht und Transparenzpflichten sowie die Möglichkeit der Drittfinanzierung.Bundesministerium für Justiz5/2/2024XXVII
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Zusammenfassung
Das QEG legt fest, welche Organisationen als Qualifizierte Einrichtungen Verbandsklagen zum Schutz der Verbraucher erheben dürfen, definiert deren Anerkennungskriterien, Befugnisse, Aufsicht und Transparenzpflichten sowie die Möglichkeit der Drittfinanzierung.Schwerpunkte
- Die Anerkennung einer Qualifizierten Einrichtung für grenzüberschreitende Verbandsklagen erfolgt, wenn sie seit mindestens zwölf Monaten aktiv zum Verbraucherschutz arbeitet, keinen Erwerbszweck verfolgt, nicht insolvent ist, unabhängig von wirtschaftlichen Interessenkonflikten bleibt und ihre Kriterien transparent auf der Website darlegt.
- Für die Anerkennung als Qualifizierte Einrichtung für rein innerstaatliche Verbandsklagen kommen zusätzliche Anforderungen hinzu: stabile personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung sowie die Begrenzung von Unternehmensspenden auf maximal 20 % der finanziellen Mittel.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.