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Umfassende Novelle des Eisenbahngesetzes 1957: Technikstand, Zuständigkeiten und Sicherheitsberichte
Ministerialentwurf vom 20.05.2024

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Eisenbahngesetz 1957, führt den Begriff "Stand der Technik" ein, regelt neue Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Anträge und erweitert Berichtspflichten zu Arbeits‑ und Sicherheitszeiten. Zudem werden neue Genehmigungs‑ und Meldeverfahren, ein öffentliches Anschlussbahn‑Verzeichnis sowie eine Leitstrategie für den Schienenausbau eingeführt.
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie5/21/2024XXVII
Schienentransport

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Eisenbahngesetz 1957, führt den Begriff "Stand der Technik" ein, regelt neue Zuständigkeiten für grenzüberschreitende Anträge und erweitert Berichtspflichten zu Arbeits‑ und Sicherheitszeiten. Zudem werden neue Genehmigungs‑ und Meldeverfahren, ein öffentliches Anschlussbahn‑Verzeichnis sowie eine Leitstrategie für den Schienenausbau eingeführt.

Schwerpunkte

  • Der neue § 9b definiert den "Stand der Technik" als den auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn anerkannte Regeln der Technik (z. B. TSI) eingehalten werden.
  • Ein neuer Absatz 1a legt fest, dass Landeshauptleute des Bundeslandes, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, für grenzüberschreitende Straßenbahn‑ und Eisenbahnanträge zuständig sind (Konzessionen, Bauartgenehmigungen, Sicherheits‑ und Betriebs­genehmigungen).
Image of politician Gewessler Leonore, BA © Parlamentsdirektion/Thomas Topf

Gewessler Leonore, BA - 48

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