<!--[-->Novelle des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 – EU‑Umsetzung und Fristverschiebung<!--]-->
Novelle des Erdölbevorratungsgesetzes 2012 – EU‑Umsetzung und Fristverschiebung
Ministerialentwurf vom 10.11.2019

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Erdölbevorratungsgesetz 2012, um die EU‑Durchführungsrichtlinie 2018/1581 umzusetzen: Zuständigkeit wird auf den Minister für Nachhaltigkeit und Tourismus verlagert, der Beginn der Vorratsperiode verschiebt sich von 1. April auf 1. Juli, Definitionen und Berechnungsmethoden werden aktualisiert, und Übergangsregelungen verlängern bestehende Lagerverträge bis zum 30. Juni 2020.
Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus11/11/2019XXVII
Energie

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Erdölbevorratungsgesetz 2012, um die EU‑Durchführungsrichtlinie 2018/1581 umzusetzen: Zuständigkeit wird auf den Minister für Nachhaltigkeit und Tourismus verlagert, der Beginn der Vorratsperiode verschiebt sich von 1. April auf 1. Juli, Definitionen und Berechnungsmethoden werden aktualisiert, und Übergangsregelungen verlängern bestehende Lagerverträge bis zum 30. Juni 2020.

Schwerpunkte

  • Die Zuständigkeit für das Erdölbevorratungsgesetz wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus übertragen.
  • Der Beginn der jährlichen Vorratsverpflichtung wird von 1. April auf 1. Juli verschoben, ebenso die Frist für die Meldung der Vorräte.
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Patek Maria, Dipl.-Ing., MBA

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