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Verkürzung der Eigentumsfrist für Low‑Value Fundgegenstände
Ministerialentwurf vom 24.09.2020

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf verkürzt die Frist, nach der ein Finder das Eigentum an Gegenständen bis 100 € erwirbt, von einem Jahr auf sechs Monate und legt den Inkraft‑Zeitpunkt auf den 1. Januar 2021 fest.
Bundesministerium für Justiz9/25/2020XXVII
Bürgerliches Recht

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf verkürzt die Frist, nach der ein Finder das Eigentum an Gegenständen bis 100 € erwirbt, von einem Jahr auf sechs Monate und legt den Inkraft‑Zeitpunkt auf den 1. Januar 2021 fest.

Schwerpunkte

  • Die Frist, nach der ein Finder das Eigentum an Gegenständen bis zu 100 € erwirbt, wird von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt.
  • Die neue Regelung gilt für alle Fundgegenstände, die ab dem 1. Januar 2021 bei der Fundbehörde gemeldet werden.
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