Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf verkürzt die Frist, nach der ein Finder das Eigentum an Gegenständen bis 100 € erwirbt, von einem Jahr auf sechs Monate und legt den Inkraft‑Zeitpunkt auf den 1. Januar 2021 fest.Bundesministerium für Justiz9/25/2020XXVII
Bürgerliches Recht
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf verkürzt die Frist, nach der ein Finder das Eigentum an Gegenständen bis 100 € erwirbt, von einem Jahr auf sechs Monate und legt den Inkraft‑Zeitpunkt auf den 1. Januar 2021 fest.Schwerpunkte
- Die Frist, nach der ein Finder das Eigentum an Gegenständen bis zu 100 € erwirbt, wird von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt.
- Die neue Regelung gilt für alle Fundgegenstände, die ab dem 1. Januar 2021 bei der Fundbehörde gemeldet werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
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