Verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz‑, Warmwasser‑ und Kältekosten
Ministerialentwurf vom 22.10.2020Zusammenfassung
Der Entwurf erweitert das Heizkostenabrechnungsgesetz, sodass in Mehrparteienhäusern die Heiz‑, Warmwasser‑ und Kältekosten überwiegend nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden müssen, wenn die Nutzer den Verbrauch beeinflussen können. Er führt neue Mess- und Informationspflichten, Mindestquoten für verbrauchsabhängige Kosten und Sanktionen bei Nicht‑Einhaltung ein.Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort10/23/2020XXVII
Energie
Zusammenfassung
Der Entwurf erweitert das Heizkostenabrechnungsgesetz, sodass in Mehrparteienhäusern die Heiz‑, Warmwasser‑ und Kältekosten überwiegend nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden müssen, wenn die Nutzer den Verbrauch beeinflussen können. Er führt neue Mess- und Informationspflichten, Mindestquoten für verbrauchsabhängige Kosten und Sanktionen bei Nicht‑Einhaltung ein.Schwerpunkte
- Das Gesetz verpflichtet, in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten die Heiz‑, Warmwasser‑ und Kältekosten überwiegend nach dem tatsächlichen Verbrauch abzurechnen, wenn die Nutzer den Verbrauch beeinflussen können und die erwartete Einsparung die Messkosten übersteigt.
- Wird die Messung technisch nicht möglich, dürfen die Kosten nach der versorgbaren Nutzfläche aufgeteilt werden; das gilt insbesondere bei Gebäuden mit ungünstiger Wärmetechnik.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.