<!--[-->Anpassung von 16 Bundesgesetzen an das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)<!--]-->
Anpassung von 16 Bundesgesetzen an das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ministerialentwurf vom 5/6/2025
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Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus5/6/2025XXVIII
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Zusammenfassung

Der Entwurf passt 16 Bundesgesetze an das neue Informationsfreiheitsgesetz an, streicht die Amtsverschwiegenheit und führt eine Geheimhaltungspflicht ein, die nur bei konkreten Geheimhaltungsinteressen zulässig ist. Alle Änderungen gelten ab dem 1. September 2025.

Schwerpunkte

  • Die bisherige Formulierung „unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses“ wird gestrichen und durch die neue Geheimhaltungspflicht nach IFG ersetzt.
  • In allen betroffenen Gesetzen wird die Geheimhaltungspflicht nur noch dann zulässig, wenn ein Geheimhaltungsinteresse nach Art. 22a B‑V‑G und § 6 Abs. 1 IFG besteht.
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Hattmannsdorfer Wolfgang, Mag. Dr. - 56

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