Anpassung von 16 Bundesgesetzen an das Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Ministerialentwurf vom 05.05.2025Zusammenfassung
Der Entwurf passt 16 Bundesgesetze an das neue Informationsfreiheitsgesetz an, streicht die Amtsverschwiegenheit und führt eine Geheimhaltungspflicht ein, die nur bei konkreten Geheimhaltungsinteressen zulässig ist. Alle Änderungen gelten ab dem 1. September 2025.Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus5/6/2025XXVIII
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Zusammenfassung
Der Entwurf passt 16 Bundesgesetze an das neue Informationsfreiheitsgesetz an, streicht die Amtsverschwiegenheit und führt eine Geheimhaltungspflicht ein, die nur bei konkreten Geheimhaltungsinteressen zulässig ist. Alle Änderungen gelten ab dem 1. September 2025.Schwerpunkte
- Die bisherige Formulierung „unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses“ wird gestrichen und durch die neue Geheimhaltungspflicht nach IFG ersetzt.
- In allen betroffenen Gesetzen wird die Geheimhaltungspflicht nur noch dann zulässig, wenn ein Geheimhaltungsinteresse nach Art. 22a B‑V‑G und § 6 Abs. 1 IFG besteht.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
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