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Einheitliche Geheimhaltungspflicht in über 30 Bundesgesetzen
Ministerialentwurf vom 06.05.2025

Zusammenfassung

Der Entwurf vereinheitlicht die Vertraulichkeitsregelungen in über 30 Gesetzen, ersetzt „Amtsverschwiegenheit“ durch „Geheimhaltung nach Art. 22a Abs. 2 B‑VG“ und legt ein gemeinsames Inkrafttretensdatum (1. September 2025) fest.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz5/7/2025XXVIII
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Zusammenfassung

Der Entwurf vereinheitlicht die Vertraulichkeitsregelungen in über 30 Gesetzen, ersetzt „Amtsverschwiegenheit“ durch „Geheimhaltung nach Art. 22a Abs. 2 B‑VG“ und legt ein gemeinsames Inkrafttretensdatum (1. September 2025) fest.

Schwerpunkte

  • In vielen Gesetzen wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch den einheitlichen Ausdruck „Geheimhaltung nach Art. 22a Abs. 2 B‑VG“ ersetzt.
  • Ein neuer § 460a definiert die Geheimhaltungspflicht für Bedienstete, inklusive Ausnahmen nur bei behördlicher Entbindung.
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Schumann Korinna - 60

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In den Bundesrat entsendet vom Wiener Landtag



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