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Einheitliche Geheimhaltungspflicht in neun Bundesgesetzen
Ministerialentwurf vom 11.05.2025

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert neun Bundesgesetze, indem er den Begriff „Verschwiegenheit“ durch „Geheimhaltung“ ersetzt und die Geheimhaltungspflicht an die Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes anlehnt. Die Änderungen gelten ab dem 1. September 2025.
Bundeskanzleramt5/12/2025XXVIII
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert neun Bundesgesetze, indem er den Begriff „Verschwiegenheit“ durch „Geheimhaltung“ ersetzt und die Geheimhaltungspflicht an die Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes anlehnt. Die Änderungen gelten ab dem 1. September 2025.

Schwerpunkte

  • Der Entwurf ersetzt in allen betroffenen Gesetzen das Wort „Verschwiegenheit“ durch „Geheimhaltung“ und passt die Formulierungen an die neuen Vorgaben des IFG an.
  • Die Überschrift von § 46 wird zu „Geheimhaltung“ geändert, sodass sofort ersichtlich ist, dass hier die neue Geheimhaltungspflicht gilt.
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