Regulierung freier Dienstverhältnisse: Kündigungsfristen & Kollektivvertragsfähigkeit
Ministerialentwurf vom 28.07.2025Zusammenfassung
Der Entwurf führt für freie Dienstnehmer eine gesetzliche Kündigungsfrist und Probezeit ein, erweitert das Arbeitsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz, sodass Kollektivverträge auch auf diese Gruppe anwendbar werden. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2026 vorgesehen.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz7/29/2025XXVIII
Arbeitsrecht
Bürgerliches Recht
Zusammenfassung
Der Entwurf führt für freie Dienstnehmer eine gesetzliche Kündigungsfrist und Probezeit ein, erweitert das Arbeitsverfassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz, sodass Kollektivverträge auch auf diese Gruppe anwendbar werden. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2026 vorgesehen.Schwerpunkte
- Einführung einer gesetzlichen Kündigungsregelung für freie Dienstverhältnisse: Vier‑Wochen‑Frist (nach zwei Dienstjahren sechs Wochen), Kündigung zum 15. oder letzten Kalendertag, einmonatige Probezeit möglich.
- Die neue Kündigungsregelung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft; für bereits bestehende Verträge bleibt eine bis zum 31. Dezember 2025 abweichende Vereinbarung gültig.
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