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Mieten‑Wertsicherungsgesetz – Mietpreisbremse, Befristungs‑ und Rückforderungsregelungen
Ministerialentwurf vom 24.09.2025

Zusammenfassung

Das Mieten‑Wertsicherungsgesetz begrenzt Mietsteigerungen, erleichtert die Vereinbarung von Wertsicherungen und verlängert die Mindestbefristung für Unternehmer‑Vermieter; es gilt ab 1. Jänner 2026 und enthält Übergangs‑ und Rückforderungsregeln für Altverträge.
Bundesministerium für Justiz9/25/2025XXVIII
Wohnungspolitik

Zusammenfassung

Das Mieten‑Wertsicherungsgesetz begrenzt Mietsteigerungen, erleichtert die Vereinbarung von Wertsicherungen und verlängert die Mindestbefristung für Unternehmer‑Vermieter; es gilt ab 1. Jänner 2026 und enthält Übergangs‑ und Rückforderungsregeln für Altverträge.

Schwerpunkte

  • Das Gesetz legt ein einheitliches Berechnungsmodell für die jährliche Anpassung von Wohnungsmieten fest, das am 1. April den VPI‑Verlauf des Vorjahres nutzt und bei mehr als 3 % Inflation nur die Hälfte des Überschusses berücksichtigt.
  • Für Mietverträge, die dem MRG unterliegen, wird die zulässige Index‑Anpassung zusätzlich auf maximal 1 % für das Jahr 2025 und 2 % für das Jahr 2026 begrenzt.
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