Klarstellung von Wertsicherungsklauseln in Dauerschuldverhältnissen
Ministerialentwurf vom 01.10.2025Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das ABGB und das Konsumentenschutzgesetz, um die Anwendung von Index‑Klauseln in langfristigen Verträgen zu präzisieren. Er führt § 879a ein, legt Kriterien für die Prüfung einer groben Benachteiligung fest und hebt die Beschränkung von Preissteigerungen in den ersten zwei Monaten für Dauerschuldverhältnisse auf. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt rückwirkend für bereits geschlossene Verträge.Bundesministerium für Justiz10/2/2025XXVIII
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Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das ABGB und das Konsumentenschutzgesetz, um die Anwendung von Index‑Klauseln in langfristigen Verträgen zu präzisieren. Er führt § 879a ein, legt Kriterien für die Prüfung einer groben Benachteiligung fest und hebt die Beschränkung von Preissteigerungen in den ersten zwei Monaten für Dauerschuldverhältnisse auf. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und gilt rückwirkend für bereits geschlossene Verträge.Schwerpunkte
- Ein neuer § 879a wird eingeführt, der festlegt, dass bei Wertsicherungsklauseln neben dem zeitlichen Abstand auch die Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Indexanpassung für viele gleichartige Verträge zu prüfen ist.
- Der neue § 879a gilt ab dem 1. Januar 2026 und wird auch auf bereits vor diesem Datum geschlossene Verträge angewendet.
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