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Einführung besonderer Verbraucherkredit‑Vorschriften ins BWG Ministerialentwurf vom 1/22/2026
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Bundesministerium für Finanzen1/22/2026XXVIII
Finanzwesen
Kreditvergabe
Bankenaufsicht
Verbraucherschutz
EU‑Richtlinienumsetzung

Zusammenfassung

Der Entwurf fügt dem Bankwesengesetz einen neuen § 33a ein, der besondere Vorgaben für Verbraucherkreditverträge enthält – von Qualifikations‑ und Vergütungsregeln bis zu Nachsichts‑ und Aufsichtspflichten der FMA. Das Gesetz tritt am 20. November 2026 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Ein neuer § 33a wird eingeführt, der besondere Vorschriften für Verbraucherkreditverträge enthält und Banken verpflichtet, wirksame Vorkehrungen gegen systematische Verstöße zu treffen.
  • Kreditinstitute müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeitenden über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Verbraucherkredite verfügen; die FMA legt die Mindeststandards per Verordnung fest.
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Marterbauer Markus, Dr. - 61

Bundesminister für Finanzen



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