Erweiterung des Fern‑ und Auswärtsgeschäfte‑Gesetzes für Finanz‑Fernabsatz
Ministerialentwurf vom 11.02.2026Zusammenfassung
Das VerbRÄG 2026 erweitert das FAGG um Finanz‑Fernabsatz, führt neue Informations‑ und Rücktrittsregeln ein und hebt das alte Fern‑Finanzdienstleistungs‑Gesetz auf.Bundesministerium für Justiz2/12/2026XXVIII
Umwelt
Energie
Verbraucherschutz
Finanzdienstleistungen
Zusammenfassung
Das VerbRÄG 2026 erweitert das FAGG um Finanz‑Fernabsatz, führt neue Informations‑ und Rücktrittsregeln ein und hebt das alte Fern‑Finanzdienstleistungs‑Gesetz auf.Schwerpunkte
- Der Geltungsbereich des FAGG wird auf Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen ausgeweitet.
- Der Begriff „Finanzdienstleistung“ wird definiert und umfasst Bank‑, Kredit‑, Versicherungs‑, Altersversorgungs‑ und Geldanlage‑Leistungen.
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