Erweiterung der Befugnisse und Wahlverfahren der Volksanwaltschaft

Zusammenfassung

Der Initiativantrag erweitert das Beschwerde‑ und Prüfungsrecht der Volksanwaltschaft, legt verbindliche Fristen für Behörden fest und regelt die Wahl ihrer Mitglieder durch alle im Parlament vertretenen Parteien.
2/3 Mehrheit XX 15.09.1998
Gesetz
Verfassung

Schwerpunkte

  • Jede Person, die von Missständen in der Bundesverwaltung betroffen ist und kein Rechtsmittel mehr hat, kann sich bei der Volksanwaltschaft beschweren; die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf vom Bund verwaltete Fonds, Stiftungen und Unternehmen mit mindestens 50 % Bundesbeteiligung.
  • Alle Verwaltungsorgane und andere öffentliche Körperschaften müssen der Volksanwaltschaft Akteneinsicht gewähren, Auskünfte erteilen und Prüfungen vor Ort ermöglichen; sie haben vier Wochen Zeit, auf ein Ersuchen zu reagieren.

Eingebracht von

Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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