Zusammenfassung
Der Antrag schafft für bestimmte Grenz‑Autobahnabschnitte eine persönliche Mautbefreiung und befreit mehrspurige Fahrzeuge mit Probefahrt‑ oder Überstellungskennzeichen von der Vignettenpflicht, sofern sie bis zu 3,5 t Gesamtgewicht wiegen. Die Regelungen gelten ab dem 1. April 1998.einfache Mehrheit XX 22.01.1998
Gesetz
Straßen- und Brückenbau
Schwerpunkte
- Kraftfahrzeuglenker, die die genannten Grenz‑Autobahnabschnitte (A 1 West, A 2 Süd, A 8 Innkreis, A 10 Tauern, A 12 Inntal, A 14 Rheintal) benutzen, erhalten eine persönliche Befreiung von der Vignettenpflicht für beide Fahrtrichtungen zwischen Staatsgrenze und erster Anschlussstelle.
- Mehrspurige Fahrzeuge, die ein Probefahrt‑ oder Überstellungskennzeichen führen und keine gültige Vignette haben, werden als Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t eingestuft und damit von der Vignettenpflicht befreit, solange sie nicht zu den schweren Fahrzeugen (≥12 t) gehören.
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