Mautbefreiung für Grenz‑Autobahnabschnitte und Fahrzeugklassifizierung bei Probefahrtkennzeichen
Zusammenfassung
Der Antrag schafft für bestimmte Grenz‑Autobahnabschnitte eine persönliche Mautbefreiung und befreit mehrspurige Fahrzeuge mit Probefahrt‑ oder Überstellungskennzeichen von der Vignettenpflicht, sofern sie bis zu 3,5 t Gesamtgewicht wiegen. Die Regelungen gelten ab dem 1. April 1998.
einfache MehrheitXX22.01.1998
Gesetz
Straßen- und Brückenbau
Schwerpunkte
Kraftfahrzeuglenker, die die genannten Grenz‑Autobahnabschnitte (A 1 West, A 2 Süd, A 8 Innkreis, A 10 Tauern, A 12 Inntal, A 14 Rheintal) benutzen, erhalten eine persönliche Befreiung von der Vignettenpflicht für beide Fahrtrichtungen zwischen Staatsgrenze und erster Anschlussstelle.
Mehrspurige Fahrzeuge, die ein Probefahrt‑ oder Überstellungskennzeichen führen und keine gültige Vignette haben, werden als Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t eingestuft und damit von der Vignettenpflicht befreit, solange sie nicht zu den schweren Fahrzeugen (≥12 t) gehören.