Erweiterung der Defibrillationsbefugnisse für Sanitätsgehilfen und Pflegekräfte
abgestimmt am 20.01.1999
Zusammenfassung
Der Antrag fügt dem Gesetz über den medizinisch‑technischen Fachdienst einen neuen § 44a hinzu, der es ausgebildeten Sanitätsgehilfen, ehrenamtlichen Helfern und Pflegekräften erlaubt, Defibrillationen mit halbautomatischen Geräten durchzuführen, wenn kein Notarzt verfügbar ist. Die Befugnis wird für zwölf Monate erteilt und muss jährlich geprüft werden.
einfache MehrheitXX20.01.1999
Gesetz
Gesundheit
Schwerpunkte
Personen, die in Rettungseinrichtungen tätig sind – Sanitätsgehilfen, ehrenamtliche Helfer und Pflegekräfte – dürfen Defibrillationen mit halbautomatischen Geräten durchführen, wenn kein Notarzt verfügbar ist.
Die Berechtigung wird für zwölf Monate schriftlich von dem für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung erteilt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.