Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf fügt dem Richterdienstgesetz einen neuen § 68d hinzu, der Richtern der Gehaltsgruppe R 3 mit Hauptwohnsitz außerhalb Wiens die Erstattung von Reisekosten sowie eine Vergütung für besondere Kosten, die durch den Aufenthalt in Wien entstehen, zusichert. Die konkrete Höhe wird per Verordnung geregelt.einfache Mehrheit XX 24.03.1999
Gesetz
Zweite Kammer
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Ein neuer § 68d wird ins Richterdienstgesetz eingefügt, der Richtern der Gehaltsgruppe R 3 mit Hauptwohnsitz außerhalb Wiens Reisekostenerstattung und eine Sonderkostenvergütung zusichert.
- Der Antrag verweist auf Art. 134 Abs. 3 B‑V‑G, das vorschreibt, dass ein Viertel der VwGH‑Mitglieder aus den Bundesländern stammen muss – damit wohnen viele Richter dauerhaft außerhalb Wiens.
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