Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 – EU‑EWR‑Anpassung
abgestimmt am 10.07.1997
Zusammenfassung
Das Bundesgesetz 1997 regelt den zwischenstaatlichen Luftverkehr, passt die österreichische Rechtslage an das EU‑EWR‑Abkommen an und führt ein vereinfachtes Verfahren für Flugplan‑ und Flughafen‑Bewilligungen ein. Es definiert Rechte für Fluggesellschaften, legt Namhaftungs‑ und Widerrufsregeln fest und enthält Strafbestimmungen bei Verstößen.
einfache MehrheitXX10.07.1997
Gesetz
Luftverkehr
Schwerpunkte
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr darf Unternehmen, die in Österreich ansässig sind und eine Betriebsgenehmigung besitzen, als Namensberechtigte für Luftverkehrsabkommen benennen.
Für gewerbsmäßige Flüge zu Drittstaaten ist eine Flugplanbewilligung zu beantragen; der Antrag muss mindestens 30 Tage vor dem geplanten Betrieb eingereicht werden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.