Zusammenfassung
Das Gesetz wandelt den Österreichischen Rundfunk in eine Stiftung des öffentlichen Rechts um, definiert klar den öffentlich‑rechtlichen Auftrag und regelt die Trennung von kommerziellen Aktivitäten sowie die neue Organisationsstruktur.einfache Mehrheit XXI 05.07.2001
Gesetz
Hörfunk
Fernsehen
Schwerpunkte
- Der ORF wird von einem Wirtschaftskörper in eine Stiftung öffentlichen Rechts umgewandelt; die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechts‑ und Handlungsfähigkeit.
- Der öffentlich‑rechtliche Auftrag wird in einen Versorgungs‑ und einen Programmauftrag aufgeteilt; der ORF muss mindestens drei österreichweit empfangbare Hörfunk‑ und zwei Fernsehprogramme bereitstellen.
Abstimmung
Dafür
F
(52) ÖVP
(52)
Dagegen
SPÖ
(65) GRÜNE
(14)Abstimmung
SPÖ
(65)
F
(52)
ÖVP
(52)
GRÜNE
(14)
Referenziert in
(Rundfunkgesetz-RFG), Arbeitsverfassungsgesetz 1974, (AA-139)
05.07.2001
Abänderung
(Rundfunkgesetz-RFG), Arbeitsverfassungsgesetz 1974, (AA-137)
05.07.2001
Abänderung
(Rundfunkgesetz-RFG), Arbeitsverfassungsgesetz 1974, (AA-138)
05.07.2001
Abänderung
(Rundfunkgesetz-RFG), Arbeitsverfassungsgesetz 1974, (AA-140)
05.07.2001
Abänderung
(Rundfunkgesetz-RFG), Arbeitsverfassungsgesetz 1974, (AA-136)
05.07.2001
Abänderung
(Rundfunkgesetz-RFG), Arbeitsverfassungsgesetz 1974, (AA-141)
05.07.2001
Abänderung
Verwendung von wenigstens 20% der dem ORF zufließenden Rundfunkgebühren für Filmproduktionen von österreichischen Produzenten (293/UEA)
05.07.2001
Entschließung
Berücksichtigung von Gehörlosen bei der Gestaltung der Fernsehprogramme (295/UEA)
05.07.2001
Entschließung
Bereitstellung von Fördermitteln für freie Radios sowie deren Verankerung im Privatradiogesetz (294/UEA)
05.07.2001
Entschließung
Dokumente (PDFs)
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