Regulierung grenzüberschreitender Beweisaufnahmen in Zivilverfahren
abgestimmt am 13.11.2003
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert die Jurisdiktionsnorm, die ZPO und die Reisegebührenvorschrift, um die Teilnahme ausländischer Gerichte an Beweisaufnahmen zu regeln und die Möglichkeit österreichischer Gerichte, im Ausland Beweise zu erheben, zu präzisieren. Es führt Genehmigungspflichten, Kostenregelungen und Schutzmechanismen ein und tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
einfache MehrheitXXII13.11.2003
Gesetz
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Ein neuer Absatz (3) in § 39 der Jurisdiktionsnorm regelt, dass das ersuchende Gericht an einer Beweisaufnahme teilnehmen darf, wenn Art. 12 der EU‑Verordnung auch für Nicht‑EU‑Gerichte gilt.
Neue § 39a erlaubt ausländischen Gerichten die unmittelbare Beweisaufnahme im Inland nur nach Genehmigung des Bundesministers für Justiz, wobei Kriterien wie Gegenseitigkeit und Menschenrechtskonformität gelten.
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