Änderung des Arbeitszeit‑ und Arbeitsruhegesetzes zur EU‑Umsetzung
abgestimmt am 24.03.2004
Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Arbeitszeit‑ und das Arbeitsruhegesetz, um EU‑Richtlinien zu erfüllen. Er führt neue Regelungen (§ 18a‑d) für verschiedene Verkehrsträger ein, legt Mindestruhezeiten fest und ermöglicht verkürzte Ruhezeiten nur unter klar definierten Ausgleichsbedingungen.
einfache MehrheitXXII24.03.2004
Gesetz
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
Einführung von vier neuen Unterabschnitten (§ 18a‑d), die für Eisenbahn‑, Straßenbahn‑, Seilbahn‑, Binnenschifffahrts‑, Hochseeschifffahrts‑ und Luftfahrtpersonal spezifische tägliche Ruhezeitregelungen festlegen.
Für Eisenbahn‑, Straßenbahn‑ und Seilbahnpersonal kann die tägliche Ruhezeit per Kollektivvertrag auf mindestens acht Stunden verkürzt werden; zweimal pro Woche darf sie auf sechs Stunden sinken, wobei der Ausgleich innerhalb von sieben bzw. vierzehn Tagen erfolgen muss.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.