Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit EU‑Mitgliedstaaten (EU‑JZG)
abgestimmt am 25.03.2004
Zusammenfassung
Das EU‑JZG schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Europäischen Haftbefehl, regelt die Übergabe und Durchlieferung von Personen und Vermögenswerten sowie die Zusammenarbeit über Eurojust und gemeinsame Ermittlungsgruppen.
2/3 MehrheitXXII25.03.2004
Gesetz
Strafrecht
Europäische Union
Schwerpunkte
Das Gesetz regelt die justizielle Zusammenarbeit zwischen Österreich und anderen EU‑Mitgliedstaaten, insbesondere durch Einführung des Europäischen Haftbefehls als Ersatz für das frühere Auslieferungsverfahren.
Ein Europäischer Haftbefehl kann erlassen werden, wenn die zugrunde liegende Tat nach dem Recht des Ausstellungsstaats mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist; beiderseitige Strafbarkeit muss nicht geprüft werden, wenn die Tat zu den in Anhang I gelisteten schweren Delikten gehört.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
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