Strikte Einhaltung des Tierschutzgesetzes bei Begleithundeausbildung und Hundesport
abgestimmt am 19.10.2011
Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag fordert den Bundesminister für Gesundheit auf, durch einheitliche Richtlinien sicherzustellen, dass das Tierschutzgesetz – insbesondere § 5 Abs. 1 – in der Begleithundeausbildung und allen Hundesportarten strikt eingehalten wird und jegliche Zwangs‑ oder Strafmethoden verboten sind.
einfache MehrheitXXIV19.10.2011
Entschließung
Tierschutz
Tiermedizin
Schwerpunkte
Der Antrag verlangt einheitliche Richtlinien, die sicherstellen, dass § 5 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes in der Begleithundeausbildung und allen Hundesportarten strikt eingehalten wird.
Aktuell teilen sich Begleithunde‑ und Schutzhundetraining häufig dieselben Trainingsplätze, wodurch strafende Methoden aus der Schutzhundausbildung leicht auf die Begleithundeausbildung übergreifen können.
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