Reform des Maßnahmenvollzugs – Verlagerung in das Gesundheitssystem und neue Rechtsgrundlage

Zusammenfassung

Der Antrag fordert, den Maßnahmenvollzug zu reformieren, indem psychisch kranke Straftäter stärker ins Gesundheitssystem integriert und klare rechtliche Grundlagen geschaffen werden.
einfache Mehrheit XXIV 01.07.2010
Entschließung
Strafrecht

Schwerpunkte

  • Personen, die nach § 21 Abs 1 StGB als „geistig abnorm“ eingestuft werden, sollen in geschlossenen forensischen Abteilungen von Krankenhäusern untergebracht und medizinisch behandelt werden.
  • Der Strafrahmen für Einweisungen nach § 21 Abs 2 StGB soll auf drei Jahre angehoben werden, um eine konsequentere Therapie während der Haftzeit zu ermöglichen.

Eingebracht von

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