Verbot neuer Kohlekraftwerke – Mindestwirkungsgrad 58 % festlegen

Zusammenfassung

Der Entschließungsantrag verlangt, dass die Bundesregierung einen Mindestwirkungsgrad von 58 % für neue fossile Kraftwerke festlegt, um den Neubau und die Wiederinbetriebnahme von Kohlekraftwerken zu verhindern. Zusätzlich soll Österreich bei der EU‑Revision der Emissionshandelsrichtlinie strengere nationale CO₂‑Grenzwerte fordern und seine Sperrminorität in Aufsichtsräten nutzen, um kohlebetriebene Projekte zu blockieren.
einfache Mehrheit XXIV 23.02.2011
Entschließung
Elektrizitätsindustrie

Schwerpunkte

  • Ein gesetzlicher Mindestwirkungsgrad von 58 % für neue fossile Kraftwerke wird festgelegt, wodurch Kohlekraftwerke nicht mehr genehmigungsfähig sind.
  • Österreich soll bei der EU‑Revision der Emissionshandelsrichtlinie darauf drängen, dass nationale Regelungen zur CO₂‑Reduktion von Kraftwerken zulässig bleiben.

Eingebracht von

Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.