Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag fordert, dass First Responder – freiwillige Sanitäter des Roten Kreuzes – im Notfall ihr privates Fahrzeug mit Blaulicht nutzen dürfen. Derzeit ist das gesetzlich nicht vorgesehen, wodurch ein rechtlicher Graubereich entsteht.einfache Mehrheit XXIV 12.12.2012
Entschließung
Straßenverkehr
Schwerpunkte
- Nach aktuellem Recht (§ 20 Abs. 5 KFG) dürfen nur bestimmte Berufsgruppen Blaulicht nutzen; First Responder sind nicht eingeschlossen.
- First Responder leisten in vielen Regionen Österreichs wichtige Erste‑Hilfe‑Leistungen und greifen häufig auf ihr privates Fahrzeug zurück.
Eingebracht von
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.