Erhöhung des Leber‑Mindestanteils in Streichwürsten zum Schutz der Konsumenten

Zusammenfassung

Der Entschließungsantrag fordert eine Erhöhung des Mindestanteils von Kalbs‑ bzw. Gänseleber in Streichwürsten, weil die aktuelle Kennzeichnung Verbraucher täuscht.
einfache Mehrheit XXIV 06.12.2012
Entschließung
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Schwerpunkte

  • Die aktuelle Regelung im Lebensmittelcodex erlaubt, dass Kalbs‑ und Gänseleberstreichwürste bereits bei einem Mindestanteil von nur 5 % der jeweiligen Tierleber als solche bezeichnet werden dürfen.
  • Verbraucher werden durch die Bezeichnung „Kalbsleberwurst“ häufig getäuscht, weil in einer typischen 125‑g‑Wurst nur etwa 6,25 g Kalbsleber enthalten sind.

Eingebracht von

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