Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag fordert eine Erhöhung des Mindestanteils von Kalbs‑ bzw. Gänseleber in Streichwürsten, weil die aktuelle Kennzeichnung Verbraucher täuscht.einfache Mehrheit XXIV 06.12.2012
Entschließung
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Schwerpunkte
- Die aktuelle Regelung im Lebensmittelcodex erlaubt, dass Kalbs‑ und Gänseleberstreichwürste bereits bei einem Mindestanteil von nur 5 % der jeweiligen Tierleber als solche bezeichnet werden dürfen.
- Verbraucher werden durch die Bezeichnung „Kalbsleberwurst“ häufig getäuscht, weil in einer typischen 125‑g‑Wurst nur etwa 6,25 g Kalbsleber enthalten sind.
Eingebracht von
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.