Einführung einer Vier‑Monats‑Frist und Verfahrensschutz bei Gesetzesbeschwerden
abgestimmt am 13.06.2013
Zusammenfassung
Der Abänderungsantrag ergänzt die Entschließung zur Einführung einer Gesetzesbeschwerde um eine Vier‑Monats‑Frist für Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs, schränkt mutwillige Verfahrensunterbrechungen ein, schafft Ausnahmen für Exekutions‑ und Insolvenzrecht und schützt Eintragungen in öffentlichen Registern vor nachträglicher Aufhebung.
einfache MehrheitXXIV13.06.2013
Abänderung
Verfassung
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Schwerpunkte
Der Verfassungsgerichtshof soll innerhalb von vier Monaten entscheiden, ob eine eingereichte Gesetzesbeschwerde abgelehnt wird.
Ein Verfahrensantrag zur Normprüfung darf das laufende Verfahren nicht allein unterbrechen; nur ein gerichtlicher Beschluss kann das Verfahren im Einzelfall stoppen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.