Ergänzung des Auslandseinsatzgesetzes 2001 um § 6a – Aufgaben und Befugnisse im Auslandseinsatz
abgestimmt am 19.10.2011
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt das Auslandseinsatzgesetz 2001 um § 6a, der die Aufgaben und Befugnisse von Personen regelt, die vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in Auslandseinsätze entsandt werden. Er definiert ein breites Spektrum an möglichen Befugnissen – von Datenverwendung bis zu Durchsuchungen, Festnahmen und Ausgangssperren – und legt fest, dass deren konkrete Anwendung durch Verordnungen bestimmt wird. Zudem wird eine Übergangsregelung für bereits laufende Einsätze eingeführt.
einfache MehrheitXXIV19.10.2011
Gesetz
Verteidigung
Schwerpunkte
Der neue § 6a definiert die Aufgaben und Befugnisse von Personen, die vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu einem Auslandseinsatz entsandt werden.
Der Paragraph listet neun mögliche Befugnisse auf, darunter die Nutzung personenbezogener Daten, Auskunftsverlangen, Verkehrslenkung, Durchsuchungen, Festnahmen, Wegweisungen, Sicherheitszonen, Ausgangssperren, Sicherstellung von Sachen und das Beenden von Angriffen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.