Bundesgesetz zur Regelung von Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ‑BG)

Zusammenfassung

Das Gesetz regelt die Beteiligung des Bundes und der Länder an Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ). Es legt fest, wer über die Teilnahme entscheidet, wie EVTZ angezeigt, registriert, kontrolliert und aufgelöst werden, und begrenzt die Haftung der Mitglieder.
einfache Mehrheit XXIV 19.05.2009
Gesetz
Europäische Union

Schwerpunkte

  • Der zuständige Bundesminister entscheidet, ob der Bund an einem geplanten EVTZ teilnehmen darf.
  • Der Landeshauptmann muss die Gründung eines EVTZ mit Sitz im Inland schriftlich anzeigen und das EVTZ anschließend in einem öffentlichen Register registrieren; dabei sind Satzung und Teilnahmengenehmigungen beizufügen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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