Ergänzung von Art. 41a & Erweiterung des Einspruchsrechts im B‑V‑G

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ändert das Bundes‑Verfassungsgesetz: Er fügt Artikel 41a ein, der die gleichzeitige Verteilung von Gesetzesvorschlägen und Volksbegehren an Nationalrat und Bundesrat regelt, und erweitert das Einspruchsrecht des Bundesrates auf einzelne Gesetze innerhalb eines Beschlusses.
2/3 Mehrheit XXIV 26.02.2009
Gesetz
Verfassung
Zweite Kammer
partizipative Demokratie

Schwerpunkte

  • Ein neuer Artikel 41a sorgt dafür, dass Gesetzesvorschläge und Volksbegehren gleichzeitig an alle Mitglieder von Nationalrat und Bundesrat geschickt werden.
  • Der Bundesrats‑Ausschuss kann bis zum Abschluss der Nationalrat‑Ausschussberatungen eine offizielle Stellungnahme zu dem Gesetzesvorschlag abgeben.
Dokumente (PDFs)
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