Verfahren bei Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung von Abgeordneten
abgestimmt am 19.05.2009
Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag fordert die Justizministerin auf, die Strafverfolgungsbehörden zu informieren, dass Anträge nach Art. 57 Abs. 3 B‑Vg nur gestellt werden dürfen, wenn ein klarer Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten besteht und die Handlung nicht vor dem Mandat oder Wahlkampf begangen wurde.
einfache MehrheitXXIV19.05.2009
Entschließung
Verfassung
direkt gewählte Kammer
parlamentarische Immunität
Schwerpunkte
Ersuchen um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung dürfen nur gestellt werden, wenn ein klarer Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten besteht.
Handlungen, die eindeutig vor dem Beginn des Mandats oder während des Wahlkampfes begangen wurden, sind von vornherein auszuschließen.
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