Anpassung der Anbringungshöhe von Verkehrszeichen für blinde und sehbehinderte Fußgänger
abgestimmt am 31.01.2013
Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag bittet die Bundesministerin für Verkehr, die Mindest‑Anbringungshöhe von Verkehrszeichen (§ 48 StVO) zu prüfen, weil die aktuelle Höhe auf Gehwegen und Radwegen zu Unfällen bei blinden und sehbehinderten Personen führen kann. Ziel ist ein Begutachtungsverfahren, das ggf. eine höhere Mindesthöhe vorschlägt.
einfache MehrheitXXIV31.01.2013
Entschließung
Straßenverkehr
Schwerpunkte
Die aktuelle Rechtslage legt eine Mindest‑Anbringungshöhe von 60 cm über dem Fahrbahnniveau fest (vgl. § 48 Abs. 5 StVO).
Auf Gehwegen und Radwegen ist die Anbringungshöhe häufig zu niedrig, was zu Stürzen von blinden und sehbehinderten Fußgängern sowie Radfahrern führen kann.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
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