Novelle des Flurverfassungs‑Gesetzes 1951 zur Klärung von Agrargemeinschafts‑ und Gemeindegut‑Rechten
abgestimmt am 21.01.2015
Zusammenfassung
Die Bürgerinitiative verlangt eine Novelle des Flurverfassungs‑Gesetzes 1951, um das bislang unklare Verhältnis zwischen Gemeindegut und agrargemeinschaftlichem Eigentum zu klären und das Substanzrecht der Gemeinden abzuschaffen. Sie schlägt neue Regelungen für die Organisation von Agrargemeinschaften und für Anteilsrechte vor.
einfache MehrheitXXV21.01.2015
Andere
partizipative Demokratie
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
Der Antrag definiert eindeutig, dass das ‚Gemeindegut‘ nur dann zum Flurverfassungsrecht gehört, wenn es in agrargemeinschaftlicher Nutzung steht – damit wird die bisherige undurchsichtige Rechtslage korrigiert.
Ein neuer § 21a schafft einen Organisationsrahmen für Agrargemeinschaften mit Vollversammlung, Ausschuss und Obmann/Obfrau, sodass die Gemeinschaft eigenständig verwaltet wird.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.