Änderung des Übergangs‑ und Zuständigkeitsgesetzes für Bezirksgerichte
abgestimmt am 11.12.2014
Zusammenfassung
Das Gesetz ändert das Bundesgesetz von 1972, fügt einen neuen § 2a für Übergangsverfahren ein, passt § 4 Z 3 an, führt §§ 6a/6b zur Klärung der Zuständigkeit in Graz und Linz ein und hebt das eigenständige Gesetz über die Bezirksgerichte in Graz auf.
einfache MehrheitXXV11.12.2014
Gesetz
Gerichtswesen
Schwerpunkte
Ein neuer § 2a regelt, dass für Verfahren, die vor dem 1. Jänner 2007 anhängig waren, bestimmte Übergangsbestimmungen gelten – zum Beispiel bleibt das bisher zuständige Gericht solange zuständig, bis alle Anträge erledigt sind.
Die Anpassung von § 4 Z 3 legt fest, dass Strafverfahren erster Instanz, die zum Zeitpunkt der Auflassung noch beim übergeordneten Landesgericht anhängig sind, weiterhin dort bleiben, auch wenn das zugehörige Bezirksgericht aus dem Sprengel ausscheidet.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.