Einfügung von § 717b ASVG für Vorbereitungsmaßnahmen und Korrektur von Verweisen in Pensionsgesetzen
abgestimmt am 22.11.2018
Zusammenfassung
Der Antrag fügt dem ASVG einen neuen § 717b hinzu, der Vorbereitungsmaßnahmen vor Inkrafttreten zukünftiger Sozialversicherungsgesetze erlaubt, und verpflichtet Versicherungsträger, innerhalb von 14 Tagen Daten zu melden. Außerdem werden Verweise in drei Pensionsgesetzen von „§ 718“ auf „§ 717a“ korrigiert.
einfache MehrheitXXVI22.11.2018
Abänderung
soziale Sicherheit
Altersversorgungssystem
Schwerpunkte
Ein neuer § 717b wird in das ASVG aufgenommen, der Vorbereitungshandlungen für zukünftige Sozialversicherungsgesetze bereits vor deren Inkrafttreten erlaubt.
Versicherungsträger müssen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde innerhalb von 14 Tagen die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer zu einem festgelegten Stichtag melden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.